Private und öffentliche juristische Personen
Das Gesetz verpflichtet private und öffentliche juristische Personen grundsätzlich zur Einrichtung interner Meldekanäle. Für private Unternehmen greift die allgemeine Schwelle ab 50 Beschäftigten, wenn diese Schwelle während zwölf aufeinanderfolgenden Monaten erreicht wird.
Ausnahmen unterhalb der Schwelle
Private Einheiten mit weniger als 50 Beschäftigten und Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sind von der allgemeinen Pflicht ausgenommen. Sie können freiwillig einen Kanal einrichten; sektorspezifische Vorschriften sind gesondert zu prüfen.
Private juristische Personen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen Ressourcen für Annahme und Folgemaßnahmen teilen. Die Verantwortung der jeweiligen Organisation bleibt bestehen.
Prüfschritte
- Rechtsträger und Beschäftigtenzahl bestimmen.
- Zwölfmonatige Dauer der Schwelle prüfen.
- Einwohnerzahl bei Gemeinden berücksichtigen.
- Sektorspezifisches Recht und Aufsicht prüfen.
- Entscheidung und Verantwortlichkeiten dokumentieren.