Der Rahmen im Überblick

Pflicht zur internen Meldestelle

§ 12 HinSchG verpflichtet Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Für bestimmte regulierte Unternehmen gilt die Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Für Gemeinden und kommunal kontrollierte Arbeitgeber richtet sich die Pflicht zusätzlich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Vertraulichkeit und Unabhängigkeit

Die Identität hinweisgebender, betroffener und sonstiger genannter Personen ist nach § 8 HinSchG zu schützen. Die mit der Meldestelle betrauten Personen müssen ihre Aufgaben unabhängig ausüben und über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Verfahren und Rückmeldung

Das Verfahren umfasst Eingangsbestätigung, Prüfung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs, Kontaktpflege, Stichhaltigkeitsprüfung, angemessene Folgemaßnahmen und Rückmeldung.

Offizielle Quelle: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) — Gesetze im Internet. Konsolidierte Fassung; redaktionell geprüft am 14. August 2026. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.