Eingangsbestätigung: sieben Tage

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG bestätigt die interne Meldestelle den Eingang spätestens nach sieben Tagen.

Rückmeldung: drei Monate

Die Meldestelle gibt spätestens drei Monate nach Bestätigung des Eingangs oder, wenn keine Bestätigung erfolgte, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang Rückmeldung. Sie informiert über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen und deren Gründe, soweit dadurch Untersuchungen oder Rechte betroffener Personen nicht beeinträchtigt werden.

Rückmeldung ist nicht zwingend Fallabschluss

Eine Untersuchung kann nach der Rückmeldung weiterlaufen. Entscheidend ist, Maßnahmen und Kommunikation nachvollziehbar zu dokumentieren.

Operative Kontrolle

  • Eingang und Bestätigung automatisch protokollieren.
  • Zuständigkeit und Interessenkonflikte früh klären.
  • Interne Bearbeitungsfristen vor dem gesetzlichen Termin setzen.
  • Rückmeldung und Entscheidungsgrund dokumentieren.
  • Hinweisgebende Personen geschützt informieren.
Offizielle Quelle: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) — Gesetze im Internet. Konsolidierte Fassung; redaktionell geprüft am 14. August 2026. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.