Anonymität und Vertraulichkeit sind nicht dasselbe
Bei einer anonymen Meldung kennt die Meldestelle die Identität nicht. Bei einer namentlichen Meldung ist die Identität bekannt, muss aber nach § 8 HinSchG vertraulich behandelt werden.
Was das HinSchG vorsieht
Interne und externe Meldestellen sollen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Das Gesetz verpflichtet sie jedoch grundsätzlich nicht, Meldekanäle für die anonyme Abgabe zu gestalten. Eine Organisation kann einen solchen Kanal freiwillig anbieten.
Geschützte Rückfragen verbessern die Aufklärung
Ein Nachverfolgungscode ermöglicht Kommunikation, ohne dass ein Benutzerkonto oder die Offenlegung der Identität erforderlich ist.
Schutzmaßnahmen
- Nur erforderliche personenbezogene Daten erheben.
- Zugriff auf Identitätsdaten eng begrenzen.
- Anonyme und namentliche Optionen verständlich erklären.
- Keine unzulässige Identifizierung versuchen.
- Metadaten und Benachrichtigungen auf Offenlegungsrisiken prüfen.
Offizielle Quelle: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) — Gesetze im Internet. Konsolidierte Fassung; redaktionell geprüft am 14. August 2026. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.