Allgemeine Schwelle: 50 Beschäftigte
Nach § 12 Abs. 2 HinSchG gilt die Pflicht grundsätzlich für Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
Pflicht unabhängig von der Größe
§ 12 Abs. 3 nennt bestimmte Unternehmen aus Finanz- und Aufsichtsbereichen, für die die Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl gilt. Sektorspezifische Vorschriften können weitere Anforderungen enthalten.
Rechtsform, Tätigkeit, Unternehmensstruktur und besondere Aufsichtsvorschriften gehören zur Einordnung.
Bund, Länder und Kommunen
Für Arbeitgeber des Bundes oder eines Landes bestimmen die obersten Behörden die relevanten Organisationseinheiten. Für Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunal kontrollierte Arbeitgeber gilt die Pflicht nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.
Gemeinsame Meldestellen
Private Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten können nach § 14 HinSchG eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Die Verantwortung für Abhilfemaßnahmen und Rückmeldung bleibt beim jeweiligen Arbeitgeber.
Erste Prüfschritte
- Verantwortlichen Rechtsträger bestimmen.
- Regelmäßige Beschäftigtenzahl ermitteln.
- Sondertatbestände und Branchenrecht prüfen.
- Bei Kommunen das Landesrecht einbeziehen.
- Zuständigkeit und Ergebnis dokumentieren.