Die allgemeine Schwelle von 50 Beschäftigten
Nach §§ 3 und 11 HSchG müssen Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten interne Hinweisgebung ermöglichen. Beschäftigtenzahl, Rechtsträger und konkrete Voraussetzungen sind vor der Umsetzung zu prüfen.
Bereiche, in denen die Größe nicht das einzige Kriterium ist
§ 3 Abs. 2 HSchG erfasst bestimmte im Anhang der Richtlinie genannte Bereiche unabhängig von der Beschäftigtenzahl, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich können sektorspezifische Meldepflichten und zuständige Stellen bestehen.
Rechtsform, Beschäftigtenzahl, Tätigkeit, sachlicher Geltungsbereich und sektorspezifische Vorschriften sind gemeinsam zu beurteilen.
Juristische Personen des öffentlichen Sektors
Das HSchG bezieht juristische Personen des öffentlichen Sektors mit 50 oder mehr Bediensteten ein. Ob eine konkrete öffentliche Einrichtung oder Gemeinde erfasst ist, muss anhand des Rechtsträgers, der Beschäftigtenzahl, des sachlichen Geltungsbereichs und weiterer Organisationsvorschriften geprüft werden.
Gruppen und gemeinsam genutzte Ressourcen
Gemeinsame Ressourcen in Unternehmensgruppen können organisatorisch sinnvoll sein, entbinden den jeweils verpflichteten Rechtsträger jedoch nicht von seinen Pflichten nach dem HSchG. Zuständigkeit, Vertraulichkeit, Zugriff und Folgemaßnahmen müssen je Rechtsträger nachvollziehbar geregelt sein.
Erste Checkliste
- Den für die Meldestelle verantwortlichen Rechtsträger bestimmen.
- Beschäftigtenzahl und anwendbare Berechnungsmethode bestätigen.
- Prüfen, ob die Tätigkeit sektorspezifischen Regeln unterliegt.
- Rechtsträger, Niederlassungen und Gruppenkanäle getrennt bewerten.
- Ergebnis dokumentieren und bei Bedarf Rechtsberatung einholen.
Der UNOVOX Pflichten-Check liefert nur eine erste Einschätzung. Die endgültige Beurteilung muss auf den Umständen der Organisation und dem anwendbaren Recht beruhen.