Anonymität und Vertraulichkeit sind nicht dasselbe
Bei einer anonymen Meldung ist die Identität der Person nicht bekannt. Bei einer namentlichen Meldung ist sie bekannt, muss aber vertraulich bleiben und darf nur unter den gesetzlich zulässigen Voraussetzungen zugänglich sein.
Was das österreichische HSchG vorsieht
§ 7 HSchG verpflichtet interne und externe Stellen, die Identität hinweisgebender Personen und ableitbare Informationen zu schützen. Das Verfahren sollte klar erklären, ob anonyme Meldungen möglich sind, wie sie bearbeitet werden und wie die Kommunikation geschützt fortgesetzt wird. Die externe HSchG-Meldestelle des BAK nimmt auch anonyme Hinweise entgegen.
Ohne Kontaktmöglichkeit können Sachverhalte schwer zu klären sein. Ein Nachverfolgungscode ermöglicht fortlaufende Kommunikation, ohne dass die hinweisgebende Person ihre Identität offenlegen muss.
So funktioniert die Nachverfolgung per Code
- Die Person reicht eine Meldung ohne Benutzerkonto ein.
- Das System stellt einen eindeutigen Code bereit.
- Die Person bewahrt den Code auf und kehrt zur Nachverfolgungsseite zurück.
- Das Team kann über den Fall Rückfragen stellen.
- Antworten bleiben dem Fall zugeordnet, ohne persönliche Anmeldung.
Schutzmaßnahmen bei der Konfiguration
- Keine nicht erforderlichen personenbezogenen Daten abfragen.
- Auswirkungen einer anonymen oder namentlichen Meldung erklären.
- Festlegen, wer bei bekannter Identität darauf zugreifen darf.
- Mitteilungen so gestalten, dass keine Informationen gegenüber Dritten offengelegt werden.
- Das Team anweisen, die Identität einer Person nicht unzulässig zu ermitteln.
Die Richtlinie der Organisation sollte mit der technischen Formularkonfiguration und dem internen Bearbeitungsverfahren übereinstimmen.