Interne Meldestelle

Dies ist der von einer Organisation bereitgestellte Weg zur Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen. Er kann intern oder mit externer Unterstützung betrieben werden, sofern Unparteilichkeit, Vertraulichkeit, Datenschutz und klar definierte Folgemaßnahmen nach dem HSchG gewährleistet sind.

Externe Meldestelle

In Österreich betreibt das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) eine externe Meldestelle nach dem HSchG. Für bestimmte Rechtsbereiche können besondere externe Stellen zuständig sein; Zuständigkeit und Verfahren sind daher nach dem Sachverhalt zu prüfen.

Die beiden Wege sind nicht austauschbar

Eine interne Meldestelle ist Teil des Prozesses der Organisation. Bei einer externen Meldung geht der Hinweis an eine zuständige öffentliche Stelle. Hinweisgebende Personen sollten klare Informationen zu den verfügbaren Möglichkeiten erhalten.

Was die Organisation veröffentlichen sollte

  • Wer die interne Meldestelle nutzen darf.
  • Welche Sachverhalte gemeldet werden können.
  • Wie schriftliche oder mündliche Meldungen, soweit vorgesehen, abgegeben werden.
  • Wie Vertraulichkeit und, soweit angeboten, Anonymität geschützt werden.
  • Wie eine Meldung nachverfolgt und Rückmeldung empfangen wird.
  • Informationen zu den relevanten externen Meldestellen.

Interner Betrieb oder externer Dienstleister

Die Beauftragung einer Plattform oder eines externen Dienstleisters überträgt nicht automatisch sämtliche Verantwortung. Die Organisation muss weiterhin Zuständigkeit, Zugriffsrechte, Entscheidungen, Folgemaßnahmen und Nachvollziehbarkeit festlegen.

Offizielle Quelle: HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) — RIS. Zuständigkeit und konkrete Anwendung des HSchG sind für den Sachverhalt zu prüfen. Diese Inhalte ersetzen keine Rechtsberatung.