Der Rahmen im Überblick

Was bei der Umsetzung zu prüfen ist.

Organisation und Anwendungsbereich

Die Verpflichtung darf nicht allein aus der Beschäftigtenzahl abgeleitet werden. Öffentlicher oder privater Rechtsträger, Tätigkeitsbereich und die in § 3 HSchG erfassten Rechtsbereiche verändern den anwendbaren Rahmen.

Eingang und Folgemaßnahmen

Hinweisgebersysteme müssen Meldungen sicher entgegennehmen und deren Bearbeitung ermöglichen. Verfahren sollten Eingang, Bewertung, Kommunikation und angemessene Folgemaßnahmen abdecken.

Vertraulichkeit und Zugriff

§ 7 HSchG schützt die Identität hinweisgebender Personen und Informationen, aus denen sie abgeleitet werden kann. Zugriff darf nur den zuständigen Personen gewährt werden; die Handhabung anonymer Meldungen ist im Verfahren klar festzulegen.

Aufzeichnungen und Aufbewahrung

Meldungen und zugehörige Informationen sind nachvollziehbar zu dokumentieren und nach den Anforderungen des HSchG, der DSGVO und gegebenenfalls laufender Verfahren nur so lange wie erforderlich aufzubewahren.

Offizielle Quelle: HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) — RIS. Konsolidierte Fassung im RIS; letzte redaktionelle Prüfung: 10. August 2026.