Allgemeine Schwelle: 50 Beschäftigte

Nach § 12 Abs. 2 D.Lgs. 24/2023 gilt die Pflicht grundsätzlich für Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.

Pflicht unabhängig von der Größe

§ 12 Abs. 3 nennt bestimmte Unternehmen aus Finanz- und Aufsichtsbereichen, für die die Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl gilt. Sektorspezifische Vorschriften können weitere Anforderungen enthalten.

Nicht nur die Beschäftigtenzahl prüfen

Rechtsform, Tätigkeit, Unternehmensstruktur und besondere Aufsichtsvorschriften gehören zur Einordnung.

Bund, Länder und Kommunen

Für Arbeitgeber des Bundes oder eines Landes bestimmen die obersten Behörden die relevanten Organisationseinheiten. Für Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunal kontrollierte Arbeitgeber gilt die Pflicht nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.

Gemeinsame Meldestellen

Private Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten können nach § 14 D.Lgs. 24/2023 eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Die Verantwortung für Abhilfemaßnahmen und Rückmeldung bleibt beim jeweiligen Arbeitgeber.

Erste Prüfschritte

  • Verantwortlichen Rechtsträger bestimmen.
  • Regelmäßige Beschäftigtenzahl ermitteln.
  • Sondertatbestände und Branchenrecht prüfen.
  • Bei Kommunen das Landesrecht einbeziehen.
  • Zuständigkeit und Ergebnis dokumentieren.
Amtliche Quellen: Italienisches D.Lgs. 24/2023 — Normattiva und ANAC-Leitlinien Nr. 1/2025. Geprüft am 14. August 2026. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.